Immobilien-Glossar

Im Bereich der Immobilien gibt es viele Fachbegriffe, die nicht jedem bekannt sind, so dass es zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen kommen kann.

In unserem Immobilien-Glossar erklären wir Ihnen daher einzelne Begriffe in kurzer und hoffentlich verständlicher Form.

Um Ihnen die Suche zu erleichtern, haben wir die Begriffe alphabetisch sortiert. Auch wird unser Glossar sukzessive ergänzt.

Sollten Sie konkrete Fragen zur Immobilienverwertung haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie unverbindlich in einem ausführlichen Gespräch.

Alleinauftrag

Ein Alleinauftrag, auch Makleralleinauftrag oder Maklerdienstvertrag ist im deutschen Maklerrecht ein Vertrag, der eine ausschließliche Vertragsbeziehung zwischen Makler und Auftraggeber vorsieht. Gemeint ist damit, dass zum Beispiel einem Immobilienmakler, und nur diesem und keinem weiteren, der Auftrag erteilt ist, ein Objekt zu vermakeln.

Altlasten

Altlasten sind abgrenzbare Flächen, die durch vergangene Nutzung umweltschädlich verändert wurden. Bei betroffenen Grundstücken ist die gesetzliche Mindestqualität des Bodens nicht mehr gegeben, sodass nur noch eine eingeschränkte Nutzung der Fläche möglich ist. Für eine erneute Nutzbarkeit müssen Flächen mit Altlasten saniert werden, sprich ausgetauscht oder gereinigt werden. Die Sanierung von Altlasten ist zeitlich, technisch und finanziell aufwendig.

Anderkonto

Beim Anderkonto handelt sich es sich um ein Treuhandkonto, welches der Notar bei der Abwicklung eines Kaufvertrages einrichten kann. Der Käufer zahlt das Geld auf das vom Notar eingerichtete Konto (Anderkonto) ein. Das Geld wird aber erst an den Verkäufer ausbezahlt, wenn dieser alle entsprechenden vertraglichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Auflassung

Die Auflassung ist ein Bestandteil der Übereignung von Grundstücken und sie bezeichnet die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie. Daher wird sie auch oft Eigentumsvormerkung genannt. Die Auflassung wird allerdings erst rechtsgültig wirksam, wenn der Käufer im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen ist. Für eine Auflassung sind einige rechtliche Regeln zu beachten: So ist für eine rechtsgültige Übertragung des Eigentums ein rechtsändernder Eintrag ins Grundbuch notwendig, ebenso muss ein Notar zugegen sein. In der Regel werden Auflassung und deren notarielle Beurkundung zusammen mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags vorgenommen.