Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für seine eigenen Wohnzwecke benötigt. Er muss die Wohnung aber nicht selbst bewohnen, auch Familienangehörige oder zum Hausstand gehörende Personen, wie z.B. eine Pflegekraft, sind Grund für das Beantragen von Eigenbedarf. Entferntere Angehörige als Eltern, Kinder, Geschwister oder Enkel gehören jedoch nicht dazu.